Haus- & Badeordnung
§ 1 Allgemeines
Mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung bzw. bei Inhabern von Saison- und Jahreskarten mit dem Betreten des Strandbades erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
§ 2 Einlass
- Kindern unter 8 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer betreuenden Begleitperson gestattet.
Personen, die wegen einer schweren körperlichen oder geistigen Behinderung hilflos sind oder eine Aufsicht benötigen, dürfen nur mit einer betreuenden Begleitperson in das Strandbad. Dies gilt auch für Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen. - Personen, bei denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu befürchten ist, dass sie gegen nachfolgende Bestimmungen verstoßen werden, kann der Zutritt verweigert werden. Dies gilt auch für Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen.
- Tiere dürfen grundsätzlich nicht in das Strandbad mitgebracht werden.
§ 3 Öffnungs- und Badezeiten
- Die Nutzung der Badestelle ist auf die Öffnungszeiten des Strandbades beschränkt, welche von der Betreiberin festgelegt werden. Die Öffnungszeiten werden im Eingangsbereich des Strandbades ausgehängt sowie auf der Website des Stranbades (www.strandbad-gifiz.de) veröffentlicht. Die Badezeit endet 30 Minuten vor Schließung des Bades. Die Schließzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt des Verlassens des Hauses. Wenn keine abweichende Regelung im Eingangsbereich des Strandbades aushängt bzw. auf der Website des Stranbades veröffentlicht ist, erfolgt der letzte Einlass 90 Minuten vor Schließung des Strandbads.
- Die Betreiberin kann das Angebot und die Öffnungszeiten des Strandbades jederzeit ganz oder teilweise einschränken, z.B. bei betrieblichen Störungen, Sanierungen, Revision, wetterbedingten Einschränkungen, Veranstaltungen, Schul- oder Vereinsschwimmen. Ansprüche können daraus nicht hergeleitet werden.
§ 4 Verhalten im Bad
- Der Badegast ist verpflichtet, die Flächen, Anlagen und das Inventar des Strandbades schonend und pfleglich zu behandeln und sie nicht zu verunreinigen. Außerdem hat der Gast sich so zu verhalten, dass andere Gäste nicht belästigt oder in ihrem Anstandsgefühl verletzt werden.
- Die ausgeschilderten Warn – und Verhaltenshinweise sind unbedingt zu beachten. Gleiches gilt für etwaige Aufforderungen der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Nichtschwimmer dürfen nur im Nichtschwimmerbereich baden und müssen im Wasser von einer aufsichtspflichtigen Perosn begleitet und beaufsichtigt werden.
- Umkleidekabinen sind im Regelfall nur von einer Person zu benutzen. Außnahmen bilden hilfsbedürftige Personen, beispielsweise Kleinkinder oder Personen mit Beeinträchtigungen.
- Der Genuss von Alkohol ist auf ein individuell vertretbares Maß zu beschränken; dieses liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Badegastes.
§ 5 Eintrittskarten
- Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte (z.B. Kassenbeleg) sein und diesen auf Verlangen dem Personal des Strandbades vorzeigen. Beim Verlassen des Bades verliert eine Tageskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit und berechtigt nicht zum erneuten Betreten des Bades. Im Einzelfall können Ausnahmen, insbesondere zum kurzzeitigen Verlassen des Bades gewährt werden. Diese sind vor dem Verlassen des Bades mit dem Personal abzusprechen. - Alle Eintrittskarten bzw. die ausgegebenen Belege sind personengebunden und dürfen nur vom Käufer bzw. einer vom Käufer namentlich benannten Person genutzt werden (z. B. wenn eine Jahreskarte verschenkt wird). Es ist nicht gestattet, die Eintrittskarte entgeltlich oder unentgeltlich einem anderen Badegast zur Benutzung zur Verfügung zu stellen oder sich die Jahreskarte eines anderen Badegastes zur Benutzung zur Verfügung stellen zu lassen. Die vertragswidrige Überlassung von Eintrittskarten wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.
- Der Aufenthalt im Strandbad ist nur während der Öffnungszeiten und nur Personen gestattet, die über eine entsprechende gültige Zutrittsberechtigung verfügen.
§ 6 Verbote
- Das Verlassen des überwachten Badebereiches ist untersagt. Die Badeaufsicht findet nur im ausgewiesenen und überwachten Badebereich und nur während der Öffnungszeiten statt.
- Das Hineinspringen sowie Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in den See ist wegen der damit verbundenen Gefahr verboten.
- In sämtlichen Innenräumen ist das Rauchen komplett untersagt, dies gilt auch für sog. E-Zigaretten. Im Außenbereich ist das Rauchen gestattet, die bereitgestellten Aschenbecher sind zur Entsorgung der Zigarettenkippen zu verwenden. Es ist im Innen- wie im Außenbereich verboten, Wasserpfeifen/Shisha zu rauchen.
- Es ist dem Badegast verboten, im Strandbad sexuelle Handlungen an sich oder an anderen Gästen vorzunehmen oder von anderen Gästen sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen.
- Dem Badegast ist es vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Genehmigung nicht gestattet:
a. Werbeprospekte, Flyer, Druckschriften oder Ähnliches auszulegen, anzubringen oder zu verteilen
b. Handlungen vorzunehmen, die den gewerblichen Interessen des Badegastes oder eines Dritten zu dienen bestimmt sind;
c. Versammlungen durchzuführen oder hierzu aufzurufen;
d. Handlungen vorzunehmen, die auf die Verbreitung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen gerichtet sind oder der politischen Willensbildung dienen;
e. Unterschriften- oder Spendenaktionen durchzuführen; - Das Fotografieren und Filmen ist nur nach vorheriger Genehmigung der Betreiberin gestattet.
- Das Tragen von Bekleidung/Badekleidung ist während des gesamten Aufenthalts vorgeschrieben, Nacktbaden oder sonnen ist untersagt. Baden und Sonnen mit freiem Oberkörper ist für Damen nicht erlaubt.
§ 7 Haftung
- Die Betreiberin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Betreibers, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
Die Haftung für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, ist auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Nichterfüllung der Vertragszweck ernsthaft gefährdet wäre oder entfallen würde.
Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet die Betreiberin nicht. - Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung der Einrichtungen haftet der Badegast für den Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Betreiberin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
- Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. Bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern liegt es in der Verantwortung des Badegastes, diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtungen zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
- Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel wird ein Pauschalbetrag für die Öffnung per Generalschlüssel und die Neubeschaffung des Schlüssels in Rechnung gestellt. Muss darüber hinaus der Bereitschaftsdienst der Betreiberin kommen, erhöht sich der Pauschalbetrag zusätzlich um die Einsatzkosten. Die verschiedenen Beträge sind in der Preisliste aufgeführt.
- Bevor ein Wertfach oder Garderobenschrank durch das Personal des Strandbades geöffnet und der Inhalt ausgehändigt wird, muss der Badegast/Empfänger des Inhalts schriftlich seine Personalien hinterlassen und den Empfang mit seiner Unterschrift bestätigen.
§ 8 Aufsichtspflicht
- Die Aufsichtspflicht über ihr Kind obliegt den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kinder und wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Betreiberin im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Personal einsetzt, das Gefahren erkennen und abwehren soll. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben während der gesamten Zeit des Aufenthaltes im Strandbad eigenverantwortlich darauf zu achten, dass ihre Kinder nicht gegen die Regelungen dieser Haus- und Badeordnung verstoßen.
- Die Pflichten aus vorstehendem Absatz 1 gelten auch für denjenigen, denen ein Kind während des Besuches des Strandbades anvertraut wurde.
- Eine Haftung des Betreibers nach § 7 wird durch die vorstehenden Regelungen aus nicht berührt.
§ 9 Fundsachen
Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden für einen Monat aufbewahrt. Wertgegenstände werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
§ 10 Verstöße gegen die Haus- und Badeordnung
- Bei Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung kann der Badegast unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Art und Schwere des Verstoßes sowie der Schwere seiner Folgen des Strandbades verwiesen werden und für eventuelle Folgen und Kosten seines Fehlverhaltens haftbar gemacht werden.
- Besteht aufgrund objektiver Tatsachen die Gefahr, dass ein Badegast künftig gegen die Haus- Badeordnung verstoßen werde, so ist das Personal des Strandbades befugt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein längeres Hausverbot auszusprechen. Die Dauer des Hausverbotes wird nach billigem Ermessen festgelegt. Gesetzliche Rechte und Ansprüche des Badegastes bleiben unberührt.
- Bei einem auf Basis konkreter Tatsachen vermuteten Verstoß eines Badegastes gegen die Haus- und Badeordnung ist das Personal des Strandbades befugt, die Personalien des Badegastes festzustellen. Der Badegast ist verpflichtet, seine Personalien (Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift) anzugeben und sich durch geeignete Dokumente (Personalausweis, Führerschein) auszuweisen. Kopien der Dokumente werden nicht erstellt.
- Der Badegsast ist verpflichtet, seine Personalien (Name, Vorname, ladungsfähige Anschrift) anzugeben und sich durch geeignete Dokumente (Personalausweis, Führerschein) auszuweisen, wenn die Betreiberin des Strandbades ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten hat. Die ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Daten im Rahmen der Geltendmachung von rechtlichen Ansprüchen erforderlich sind.
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Kinder ab 1 Meter Größe, Schüler*innen, Studierende bis 27 Jahre, Besitzer*innen der OffenburgCard und Schwerbehinderte (min. 50 % Behinderungsgrad).
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Der Familientarif gilt für alle Alleinerziehenden oder Eltern mit bis zu drei Kindern (bis 18 Jahre), soweit sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Familien mit mehr als drei Kindern können gegen Vorlage des Landesfamilienpasses oder der Kinder- bzw. Personalausweise die Familienkarte nutzen.
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Eine Rabattierung der Familienkarte ist nicht möglich.
Das Strandbad Gifiz liegt verkehrstechnisch günstig mitten in Offenburg. Ob Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Auto oder dem Fahrrad kommen – die Anreise ist einfach.
Über die A5 erreichen Sie Offenburg direkt, das Bad liegt nur ca. 10 Autominuten von der Ausfahrt entfernt.
Die B33 bzw. B3 führt direkt durch die Stadt.
Der Bahnhof ist Haltstelle für ICEs und mehrere Regionalzüge, auch aus Straßburg.
Die B33 bzw. B3 führt direkt durch die Stadt.
Der Bahnhof ist Haltstelle für ICEs und mehrere Regionalzüge, auch aus Straßburg.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen Ihnen eine gute Anreise!
